Rechtliche Folgen der Eheschliessung Nach dem Hochzeitstag fängt der Ehealltag an. Für das
frisch verheiratete Paar bricht nun eine Zeit des Neuen und der Veränderungen
an...
Ja gesagt, gefeiert, geflittert, Romantik erlebt und jetzt? Jetzt
beginnt der Alltag in trauter Zweisamkeit als Ehepaar.
Dies hat im Übrigen mehr rechtliche Konsequenzen und Auswirkungen,
als es im ersten Augenblick aussieht. Denn nicht nur Name und Ehestand
ändern sich.
Hier haben wir Ihnen einige Regelungen zusammengestellt...
Eheverbot
Eine Ehe darf nicht zwischen Verwandten in gerader Linie, d.h. Grosseltern,
Eltern und Kindern sowie Geschwistern und Halbgeschwistern geschlossen
werden.
Das gilt auch, wenn keine Blutsverwandtschaft vorliegt, sondern die
Verwandtschaft durch eine Adoption entstanden ist. Eine Befreiung
von diesem Verbot ist nur im Fall der Adoption möglich. Wer bereits
verheiratet ist, darf keine weitere Ehe eingehen. Jedenfalls nicht
bevor die noch bestehende geschieden wurde oder aufgrund von Tod oder
Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.
Haushaltsführung
Die Ehepartner haben die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen
zu regeln.
Sind sie übereingekommen, dass ein Ehepartner die Haushaltsführung
allein übernimmt, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Die berechtigten Interessen des anderen Ehepartner sind dabei natürlich
zu berücksichtigen. Die Haushaltsführung muss zu den Lebensumständen
beider Eheleute passen.
Damit sind auch die finanziellen Belange gemeint. Der andere Ehepartner
hat je nach Grösse des Haushalts und der Kinderzahl sowie seiner eigenen
Berufstätigkeit im Haushalt mitzuhelfen.
Familienunterhalt
Beide Ehegatten sind während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der
Familie angemessen beizutragen. Dabei sind nach dem Gesetz die Beiträge
aus der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten gleichwertig mit der Arbeit
im Haushalt und der Betreuung der Kinder.
Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm ein Haushaltsgeld
sowie ein Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung
gestellt wird.
Mitarbeit im eigenen Geschäft
Ehepartner können verpflichtet sein, im Geschäft des Ehegatten mitzuarbeiten.
Dies ist oft in der Landwirtschaft, im Einzelhandel oder auch im Handwerk
der Fall.
Diese Arbeit wird oft nicht vergütet und das Einkommen wird für den
Bedarf der Familie eingesetzt.
Zu Problemen kann es kommen, wenn die Ehe in die Brüche geht. Dann
stellt sich die Frage nach der Entlohnung der "geleisteten Arbeit"
während der Ehe.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist der
mitarbeitende Ehegatte über den Zugewinnausgleich am Vermögen beteiligt.
Anders im Fall der Gütertrennung. Hier steht der Ehegatte unter Umständen
ohne Ausgleich für seine geleistet Arbeit da. Aus diesem Grund sollte
eine regulärer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies bringt in der
Regel auch steuerliche Vorteile.
Das Aktiendepot
Das Aktiendepot wird in den Zugewinn mit eingerechnet, sofern in einem
Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für Aktien gilt der Kurswert
des Tages, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Stichtagsprinzip).
Ob bis zum eigentlichen Scheidungstermin die Kurse gefallen oder gestiegen
sind, spielt keine Rolle.
Wer dieses gefährliche Börsenspiel umgehen will, kann vereinbaren,
wie die Aktien untereinander aufgeteilt werden sollen. Vielleicht
möchte auch einer der Partner ganz auf den Nervenkitzel verzichten
und dafür lieber die Eigentumswohnung übertragen bekommen - mit Ehevertrag
ist alles möglich.
Erben
Das Aufsetzen eines Ehevertrags können Sie mit einem Erbvertrag verbinden
- das spart Gebühren. Bei kinderlosen Ehepaaren erben auch die Eltern,
wenn nichts anderes vereinbart wurde. Leben Sie in Gütertrennung und
Ihr Partner stirbt, müssen Sie hohe Steuern zahlen, wenn das Erbe
mehr als 600 000 Mark beträgt (Freibetrag).
In einer Zugewinngemeinschaft kann der Überlebende zuerst den Zugewinn
ausgleichen - und zwar steuerfrei.
Kinder
Eltern wird in Deutschland meist gemeinsames Sorgerecht zugesprochen.
Sie können in einem Ehevertrag regeln, dass nur ein Elternteil die
Verantwortung für die Kinder erhält. Derjenige, der auf die Kinder
verzichten soll, kann diese Vereinbarung allerdings vor Gericht kippen,
wenn er bei Scheidung auf gemeinsamem Sorgerecht besteht. Steuern
In einer Zugewinngemeinschaft sparen Sie im Erbfall Steuern, denn
der Ausgleich bleibt steuerfrei.
Ältere Ehepaare in Gütertrennung sollten rechtzeitig darüber nachdenken,
ob sie den Güterstand in eine Zugewinngemeinschaft ändern wollen.
Ausserdem haben Sie die Möglichkeit, Vermögen zu übertragen.
Und noch ein kleiner Tipp
Vereinbaren Sie Zugewinngemeinschaft und nehmen Sie die Klausel auf,
dass Gütertrennung gilt, falls die Ehe nicht durch Tod endet, sondern
geschieden wird.
Bitte beachten!
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sich als Vorabinformation für Braut und Bräutigam.
Für die Richtigkeit unserer Infos kann daher keine Gewähr
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zum Anwalt
oder Steuer-Experten. Bei allen Fragen konsultieren Sie daher
bitte einen (auf
Ehe- und Familienrecht) spezialisierten Rechtsanwalt, Notar
oder Steuerberater.