Namensrecht ~ Die Namen nach
der Eheschliessung
Die Änderung des (ungeliebten) Nachnamens? Ein einziges Mal
im Leben geht dies wirklich ohne amtliche Hürden. Aber auch hier
gibt es Regeln und Gesetze.
Mit der Heirat ändert sich sehr oft auch der Name. Zumindest
der Nachname (wird auch "Zuname" genannt) eines Ehepartners.
Aus "Anna Meier" wird "Anna Langhans" und aus
"Elsa Müller" wird "Elsa Müller-Lüdenscheidt".
Was in früheren Zeit für Bräute ganz normal war, nämlich
den Nachnamen des Bräutigams anzunehmen, ist in der heutigen
Zeit jedoch nicht mehr unbedingt selbstverständlich.
Namensrecht
Mit der Namenwahl haben Ehepaare heutzutage freie Hand.
Wie es im Einzelnen aussieht, haben wir kurz zusammengefasst.
Generell gibt es folgende Möglichkeiten bei der Namenswahl.
Gemeinsamer
Ehename
Die Namensgebung selbst erfolgt bei der Eheschliessung durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten.
Sie können einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Laut BGB können die Ehegatten nur den Geburtsnamen des Mannes oder
den Geburtsnamen der Frau zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Einen Doppelnamen im Sinne einer Kombination beider Namen als gemeinsamer
Ehenamen hat der Gesetzgeber jedoch nicht zugelassen.
Hier sollte vermieden werden, dass sich die Zahl der möglichen Namen
von Generation zu Generation vervielfachen und damit das Namensgefüge
in Deutschland verändert würde.
Ebenfalls nicht zulässig ist die Weitergabe eines früher erheirateten
Namens auf den neuen Ehegatten.
Doppelname als Besonderheit
Aber was, wenn Sie bereits einen Doppelnamen oder mehrgliedrigen Namen
als Geburtsnamen haben?
Kein Problem! In diesem Falle darf der Name ausnahmsweise als gemeinsamer
Ehenamen bestimmt werden.
Eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens wird in der Rechtsprechung
abgelehnt. Haben Sie jedoch bei der Trauung keinen gemeinsamen Namen
bestimmt, können Sie dies binnen 5 Jahren nach Eheschliessung nachholen.
Das ist vor allem dann interessant, wenn Sie ein gemeinsames Kind
erwarten. Ihr Kind wird bei gemeinsamer Namensführung stets diesen
als Geburtsnamen erhalten.
Etwaige Anfügungen sind nicht erlaubt. Dasselbe gilt für abweichende
Namensbestimmungen durch die Eltern.
Begleitname
Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Ehename geworden ist,
kann einen sogenannten Begleitnamen zusätzlich zum Ehenamen führen.
Dies kann der Geburtsname, der z. Zt. geführte Name oder ein erheirateter
Name sein. Er kann vor oder hinter den Ehenamen gestellt werden.
Ist dies allerdings ein Doppelname, kann nur einer dieser Namen dem
Ehenamen angefügt werden. Namensverdoppelungen, wie beispielsweise
"Müller-Müller" sind unzulässig.
Der Begleitname kann auch nach erfolgter Eheschliessung angefügt werden.
Umgekehrt ist es auch gestattet, einen zunächst gewählten Begleitnamen
später aufzugeben.
Kein gemeinsamer
Ehename
Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, wird jeder von
Ihnen seinen Nachnamen auch nach der Eheschliessung weiterführen.
Doppelnamen bzw. angefügte Begleitnamen sind in diesem Falle nicht
möglich.
Namensrecht der
Kinder
Wenn Nachwuchs ins Haus steht, muss entschieden werden, welcher der
beiden derzeitigen Eltern- Nachnamen der Name des gemeinsamen Kindes
wird.
Die Entscheidung wird durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten festgelegt.
Die Bestimmung von Doppelnamen ist nicht möglich. Auch ein aus den
Familiennamen beider Eltemteile zusammengesetzter Doppelname kann
nach wie vor nicht gebildet werden.
Dieser Name gilt auch für jedes weitere gemeinsame Kind. Er kann nachträglich
nicht widerrufen und neu benannt werden.
Haben die Eltern sich einen Monat nach Geburt des Kindes nicht auf
einen Namen geeinigt, wird ein Elternteil bevollmächtigt, sich für
einen Namen zu entscheiden. Die Bevollmächtigung erteilt das Vormundschaftsgericht.
Kann sich dieser Elternteil aber innerhalb einer bestimmten Frist
nicht für einen Namen entscheiden, erhält das Kind den Namen des Elternteils,
dem das Bestimmungsrecht übertragen wurde.
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