Hochzeitsrecht ~ Recht, Ehevertrag und Unterhalt bei Heirat und Hochzeit ~ Namensrecht, Güterstand und Steuerklassen

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Namensrecht ~ Die Namen nach der Eheschliessung
Die Änderung des (ungeliebten) Nachnamens? Ein einziges Mal im Leben geht dies wirklich ohne amtliche Hürden. Aber auch hier gibt es Regeln und Gesetze.

Mit der Heirat ändert sich sehr oft auch der Name. Zumindest der Nachname (wird auch "Zuname" genannt) eines Ehepartners.

Aus "Anna Meier" wird "Anna Langhans" und aus "Elsa Müller" wird "Elsa Müller-Lüdenscheidt".

Was in früheren Zeit für Bräute ganz normal war, nämlich den Nachnamen des Bräutigams anzunehmen, ist in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr unbedingt selbstverständlich.

Namensrecht
Mit der Namenwahl haben Ehepaare heutzutage freie Hand.

Wie es im Einzelnen aussieht, haben wir kurz zusammengefasst.

Generell gibt es folgende Möglichkeiten bei der Namenswahl.
Gemeinsamer Ehename

Die Namensgebung selbst erfolgt bei der Eheschliessung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten.

Sie können einen gemeinsamen Ehenamen führen.

Laut BGB können die Ehegatten nur den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Einen Doppelnamen im Sinne einer Kombination beider Namen als gemeinsamer Ehenamen hat der Gesetzgeber jedoch nicht zugelassen.

Hier sollte vermieden werden, dass sich die Zahl der möglichen Namen von Generation zu Generation vervielfachen und damit das Namensgefüge in Deutschland verändert würde.

Ebenfalls nicht zulässig ist die Weitergabe eines früher erheirateten Namens auf den neuen Ehegatten.

Doppelname als Besonderheit
Aber was, wenn Sie bereits einen Doppelnamen oder mehrgliedrigen Namen als Geburtsnamen haben?

Kein Problem! In diesem Falle darf der Name ausnahmsweise als gemeinsamer Ehenamen bestimmt werden.

Eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens wird in der Rechtsprechung abgelehnt. Haben Sie jedoch bei der Trauung keinen gemeinsamen Namen bestimmt, können Sie dies binnen 5 Jahren nach Eheschliessung nachholen.

Das ist vor allem dann interessant, wenn Sie ein gemeinsames Kind erwarten. Ihr Kind wird bei gemeinsamer Namensführung stets diesen als Geburtsnamen erhalten.

Etwaige Anfügungen sind nicht erlaubt. Dasselbe gilt für abweichende Namensbestimmungen durch die Eltern.

Begleitname

Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann einen sogenannten Begleitnamen zusätzlich zum Ehenamen führen. Dies kann der Geburtsname, der z. Zt. geführte Name oder ein erheirateter Name sein. Er kann vor oder hinter den Ehenamen gestellt werden.

Ist dies allerdings ein Doppelname, kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen angefügt werden. Namensverdoppelungen, wie beispielsweise "Müller-Müller" sind unzulässig.

Der Begleitname kann auch nach erfolgter Eheschliessung angefügt werden. Umgekehrt ist es auch gestattet, einen zunächst gewählten Begleitnamen später aufzugeben.

Kein gemeinsamer Ehename

Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, wird jeder von Ihnen seinen Nachnamen auch nach der Eheschliessung weiterführen. Doppelnamen bzw. angefügte Begleitnamen sind in diesem Falle nicht möglich.

Namensrecht der Kinder

Wenn Nachwuchs ins Haus steht, muss entschieden werden, welcher der beiden derzeitigen Eltern- Nachnamen der Name des gemeinsamen Kindes wird.

Die Entscheidung wird durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten festgelegt.

Die Bestimmung von Doppelnamen ist nicht möglich. Auch ein aus den Familiennamen beider Eltemteile zusammengesetzter Doppelname kann nach wie vor nicht gebildet werden.

Dieser Name gilt auch für jedes weitere gemeinsame Kind. Er kann nachträglich nicht widerrufen und neu benannt werden.

Haben die Eltern sich einen Monat nach Geburt des Kindes nicht auf einen Namen geeinigt, wird ein Elternteil bevollmächtigt, sich für einen Namen zu entscheiden. Die Bevollmächtigung erteilt das Vormundschaftsgericht.

Kann sich dieser Elternteil aber innerhalb einer bestimmten Frist nicht für einen Namen entscheiden, erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen wurde.

Bitte beachten!
Alle bereitsgestellten Informationen auf unseren Magazinen verstehen sich als Vorabinformation für Braut und Bräutigam. Für die Richtigkeit unserer Infos kann daher keine Gewähr oder Haftung übernommen werden. Die Inhalte auf unseren Magazinen sind keine Rechtberatung und ersetzen nicht den Gang zum Anwalt
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Ehe- und Familienrecht) spezialisierten Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.
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